top of page

Satzung

Satzung 11. 11. 2015

der Kulturvereinigung Bad Schwalbach e. V.

In der Fassung vom 11.11.2015

 

 

§ 1

Name, Sitz

 

  1. Der am 25.08.1951 als Kulturvereinigung Bad Schwalbach e. V. gegründete und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Schwalbach eingetragene Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schwalbach.

 

§ 2

 

Aufgabe

 1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

 2.    Er hat mit anderen Kulturträgern und Vereinen in der Stadt die Aufgaben zur Selbst- und Fortbildung und 

        zur Mitarbeit im demokratischen Staatsleben anzuregen, sowie die kulturellen Kontakte zu befreundeten 

        Städten und Gemeinden im  In - und Ausland zu fördern und zu pflegen. Diesen Zielen dienen Arbeits-

        kreise, Kurse, Vortragsreihen, Einzelveranstaltungen und Studienfahrten.

 3.    Der Verein ist Träger der Jugendmusikschule.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Personen, Vereine oder Körperschaften sein.

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahmen erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Vereinen auch durch Auflösung.

  3. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand bleibt oder sonst ein wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der / die Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 6

Beiträge

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind im Voraus zu entrichten. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag für begrenzte Zeit auf Antrag ermäßigen. Die Beiträge der Vereine und Körperschaften werden zwischen diesen und dem Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vereinbart.

§ 7

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl von Rechnungsprüfern 

  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich Wirtschaftsplanes der Jugendmusikschule

  4. Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts 

  5. Entlassung des Vorstandes

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  7. Satzungsänderungen  und Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung hat außerdem die Aufgabe, die Ziele des Vereins durch Anregungen zu fördern und zu wichtigen Fragen Stellung zu nehmen.

 

§ 9

 

Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift zur Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung  jährlich, mindestens einmal, einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

  2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

  3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Auflösung können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der ersten Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

 

§ 10

 

Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der ersten und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/in, dem / der Schatzmeister/in, ein bis fünf  Beisitzer/innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Weitere Beisitzer können zwischen den Wahlen vom Vorstand kooptiert werden.

  2. Der / die erste und die stellvertretenden Vorsitzenden können die Kompetenzen des / der Vorsitzenden untereinander verteilen.

  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der / die Schatzmeister/in. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. In Geldangelegenheiten soll eines dieser beiden Mitglieder der / die Schatzmeister/in sein. 

  4. Die Leitung der Jugendmusikschule nimmt beratend  an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann jederzeit weitere Persönlichkeiten zur Beratung beiziehen.

§ 11

 

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er hat insbesondere die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeitsplanung aufzustellen, die Mitarbeiter/innen einzustellen und den Haushaltsplan aufzustellen.

§ 12 

 

Geschäftsstelle

Sitz der Geschäftsstelle ist in den Räumen der Stadtbücherei Bad Schwalbach.

§ 13

 

Leitung der Jugendmusikschule

  1. Die Leitung der Jugendmusikschule wird vom Vorstand berufen.

  2. Sie führt die Geschäfte selbständig unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Weisung des Vorstandes. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung Befugnisse und Aufgaben der Leitung der Jugendmusikschule näher regeln.

§ 14

 

Arbeitskreise

 

  1. Zur Ausübung besonderer kultureller Aufgaben und Interessen können Arbeitskreise gebildet werden, die sich in regelmäßigen Abständen treffen.

  2. Die Leiter/innen der Arbeitskreise werden nach der Wahl durch Teilnehmer vom Vorstand bestätigt.

  3. Die Arbeitskreise planen ihre Arbeit und verwalten ihre im Haushaltsplan bereitgestellten finanziellen Mittel selbständig, unbeschadet der Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 15

 

Gebührenordnung

Für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen des Vereins können Unkostenbeiträge erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festlegt.

 

§ 16

 

Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

 

Vermögensbildung und Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Schwalbach, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Förderung der Volksbildung).

Bad Schwalbach, 11. 11. 2015

gez. Dieter Klein                                 gez. Ernst Dietzel                                  gez. Dr. Ulrich Hombach

______________________               ______________________                  ____________________

            Dieter Klein                                       Ernst Dietzel                                     Dr. Ulrich Hombach

         1. Vorsitzender                                stellv. Vorsitzender                                 stellv. Vorsitzender

bottom of page